09.03.2010

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Gedanken zu Google Street View

oogle Street View wird nur rechtlich und polemisch diskutiert. Gedanken muss man sich jedoch auch um die materiellen Aspekte machen: Wem gehören die Daten? Welche Verknüpfungsmöglichkeiten bieten Location Based Services in Zukunft? Reicht die Anonymisierung aus? Gibt es einen Zusammenhang zwischen Street View und Kriminalität?

Die Diskussion um Google Street View nimmt kein Ende. Hier ein Versuch, das Thema zu strukturie­ren und zu bewerten.

A. Grundsatz

Es steht jedermann zu, im öffentlichen Raum Fotos anzufertigen. Dies gilt nicht nur für Privat­personen, sondern auch für Autoren und Verlage, die diese Fotos in Büchern und auf Web­sites verwerten. Ich sehe keinen Grund, Google, Bing und Landkartenhersteller anders zu behan­deln als Autoren und Verlage. Zwischen einem Bildband oder einer Website „Architektur der Friedrichstrasse“, vor einem halben Jahr werktags aufgenommen, und dem entsprechenden Ausschnitt von Street View ist kein inhaltlicher Unterschied.

B. Aktuelle Detaildiskussion

1. Die häufig anzutreffende Argumentation, Google dürfe eine Maximalhöhe nicht überschrei­ten, weil dann die (durch Mauern, Zäune etc. bewusst geschaffene) Privatsphäre berührt sei, leuchtet zunächst einmal ein. „Über den Zaun zu gucken“ gehört sich nicht. Zwar hat die Rechtsprechung in Promi-Paparazzi-Fällen bestimmte Techniken (Leitern, Teleobjektive etc.) als Verletzung der Privatsphäre angesehen, im Falle eines jedermann fotografierenden Autos, das die Fotos öffentlich sichtbar und mitten auf der Straße macht, halte ich aber die Übertragbarkeit für nicht gegeben. Eine Regelung der maximalen Aufnahmenhöhe wäre also neu und sie müsste für jedermann gelten, der Fotos veröffent­licht.
Eine solche Regelung gibt es aber bisher aus verschiedenen Gründen nicht. Erstens, weil sie nicht abgrenzbar ist: Müssten auch Aufnahmen von höher gelegenen Häusern verboten werden? Ist es erlaubt, wenn sich ein 1,90-Mann auf eine Bierkiste stellt und von dort ein Foto macht? Darf man mit einem Super-Teleobjektiv von einem 1 km weit entfernten, höhe­ren Standort aus Fotos machen? Ich kann mir keine justiziable Regelung vorstellen, die keine Rechtsunsicherheit für weite Teile der Bevölkerung schafft. Diskutanten, die eine solche Grenze fordern, mögen bitte einen Regelungsvorschlag unterbreiten oder begründen, für welchen digitalen Anbieter hier eine Sonderregelung gerechtfertigt ist. Zweitens habe ich Zweifel an einer materiellen Rechtfertigung einer solchen Forderung, denn eine entsprechende Diskussion hätte längst bei Google Earth geführt werden müssen, da hier Luftbilder „von oben“ ganz neue Einblicke geben: Ich kenne tatsächlich eine Hausbesitzerin, die eine bisher nicht einsehbare Treppe schwarz gestrichen hat, damit potentielle Einbrecher diesen Zugang zu ihrem Grundstück nicht erkennen. Und drittens, wohl der schwerwie­gendste Grund, warum es eine solche Regelung nicht geben sollte: Es ist nicht ohne Grund gesetzlich nicht verboten, über den Zaun zu gucken, ohne und mit Stelzen. Es ist nämlich nur eine unerwünschte, moralisch zweifelhafte Handlung, die unterhalb der Schwelle rechtlicher Pönalisierung liegen sollte.

2. Schwieriger zu beurteilen scheint mir die Frage, welche Bilddaten Anbieter wie Google spei­chern und veröffentlichen dürfen. Zunächst zur Rechtslage: Nach meinem Kenntnisstand gibt es ein Recht am eigenen Bild, das auch für das Einstellen durch Private gilt; dieses wird jedoch auf sozialen Netzwerken und Fotoplattformen in dramatischem Umfang ignoriert. Wenn ich also werten soll, dann würde ich eher hier als bei Street View ein Problem sehen, da hier Aufnahmen in privaten Si­tuationen entstanden sind: Klaus in Badehose am Strand, Lisa im Arm von Heinz, Eduard mal wieder vor einer leeren Weinflasche. Im öffentlichen Raum je­doch, den Google nutzt, sollte das Risiko sehr gering sein, in einer kompromittierenden Situa­tion aufgenommen zu werden. Und wenn es doch geschieht, wie etliche Beispiele aus Street­ View zeigen, sehe ich kein Schutzbedürfnis: man bohrt eben nicht öffentlich in der Nase und wenn, dann guckt man vorher, wer gerade fotografiert. Aber: Die massenhafte Missachtung des allgemeinen Persönlich­keitsrechtes durch Private darf natürlich kein Maßstab für Google & Co sein. Was falsch ist, ist falsch, egal ob durch Gunther (der alle Strand- und Partyfotos machte) oder durch Google. Es ist also richtig, dass Google anonymisieren muss.

3. Ein Knackpunkt ist hingegen, ob Google die nicht-anonymisierten Daten überhaupt speichern darf. Die Antwort muss meines Erachtens nein sein. Wer das anders sieht, muss sich der Frage stellen, ob die Speicherung im Ausland geschehen darf. Diesbezüglich verstehe ich die Antwort von BDSG-Experten als „Nein“, ich zweifele aber daran, ob dieses Konzept überhaupt noch zeitgemäß ist: Das 40 Jahre alte Konzept des BDSG zielt auf kommerzielle Inlandsanbieter und wird dem weltweit verteilten Internet in Zeiten der Virtualisierung nicht gerecht. Das BDSG ist insoweit ein stumpfes Schwert, die Situation Anlass für eine international einheitliche Regelung. Worüber man tatsächlich nachdenken muss ist, ob man über die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen deutscher Rechteinhaber neu nachdenken muss. Eine bloße Beitrittserklärung ausländischer Unternehmen im Rahmen von Safe Harbour reicht jedenfalls nicht.

Zwischenergebnis: Google Street View „an sich“ ist erlaubt. Die rechtlichen Bedenken, sofern man sie mit mir teilt, sind marginal und könnten von Google ausgeräumt werden.

C. Materielle Aspekte

1. Nicht unproblematisch erscheint mir der Dienst in ländlichen Gebieten. Damit meine ich allerdings nicht den Gesichtspunkt der Privatsphäre (wie Gutachter im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz), denn ich kann aus den Veröffentlichungen keinen Grund erkennen, warum vom Grundsatz (oben A.) abgewichen werden sollte. Ich meine den Gesichtspunkt der Kriminalität, und auch dies nicht unter rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter dem Gesichtspunkt sozialer Erwünschtheit bzw. Schädlichkeit. Befürworter von Street View argumentieren dagegen gern mit der hohen sozialen Kontrolle gerade in Kleinstädten und Dörfern. Dies ist aber ein Trugschluss, weil sich die Kontrolle eben nur auf die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft bezieht, mögliche Täter jedoch von außen kommen und über den Dienst Daten über lokale Verhältnisse erfahren, die sie aufgrund der sozialen Kontrolle sonst nicht unbeobachtet erhalten würden. Plakativ formuliert: Bäuerin Erna „weiß alles über das Dorf“. Dieb Detlev kommt nicht aus dem Dorf und erfährt über Street View, was er nicht erfahren würde, ohne von Erna beobachtet zu werden. Für dieses Problem sehe ich keine Lösung, kann aber auch nicht einschätzen, ob es nicht eher ein akademisches Problem ist. Gibt es einen nachweislichen Effekt zwischen Street View und Kriminalität? Ich habe dazu keine Daten gefunden. Die jahrelange Existenz von Google Earth ohne entsprechende Nachrichten spricht gegen eine Gefahr, wenngleich Earth auch nicht diese hohe Auflösung bietet.
Vorläufiges Ergebnis: Solange keine Kausalität zwischen Street View und Kriminalität nachgewiesen ist, ist ein Eingriff in die Gewerbefreiheit von Google meines Erachtens nicht zu rechtfertigen. Und, wer sich darüber Gedanken macht, möge bitte Dienste wie flightradar24.com betrachten; das Problem der Veröffentlichung kriminalitätsfördernder Information ist möglicherweise größer als Street View und nur mit einer übergreifenden Analyse und Regelung angemessen lösbar.

2. Vielfach wird geäußert, es sei nicht „fair“, wenn Google von privaten Häusern Fotos mache und diese zum Zwecke des Geldverdienens verwerte. Das Gefühl ist verständlich, das Verwerten derartiger Fotos ist jedoch – siehe Grundsatz – schon lange geltende Praxis, weil es geltendes Recht ist, dass aus dem Eigentumsrecht an Gegenständen kein Verbotsrecht der Verwertung von Fotos folgt, (BGH, „Friesenhaus“), weil der Eigentümer seine Herrschaftsrechte weiterhin unbeeinträchtigt ausüben kann. In Deutschland und anderen Ländern gilt darüber hinaus die sog. „Panoramafreiheit“, wonach sogar Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäudekonstrukten verwertet werden dürfen. Anders kann es beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht sein, wenn der Eigentümer in einen Zusammenhang mit Werbung gestellt wird, das ist jedoch derzeit bei Street View nicht der Fall.

3. Fraglich ist aus meiner Sicht, ob die Anonymisierung ausreicht, die Google vornimmt. Genügt es, Gesichter und Kfz-Nummernschilder durch Verwischen unkenntlich zu machen? Ich behaupte, dass ich 90% meiner privaten Kontakte an anderen Merkmalen erkenne: an Kleidungsstücken (mindestens drei Arten), an der Kombinatorik der zig-fachen Attribute dieser Kleidungsstücke (khaki-braune Jacke mit langen Ärmeln, Pelzkragen und Stickerei-Emblem hinten), Zusatzmerkmalen (Tasche, Aufkleber) sowie Körpermerkmalen (Haltung, Größe, Proportionen). In Verbindung mit Kontext (Ort und Zeit, ggf. Tweets) erscheint mir eine Person gut erkennbar. Entsprechendes gilt für Dritte, die genug Daten über eine Person haben, ohne sie zu kennen. Falls ich damit richtig liege, sollte man nicht von „Anonymisierung“ sprechen. Die Unkenntlichmachung des Gesichtes wirkt auf den ersten Blick wie das Pendant zum „Schwarzen Balken“ in Print-Medien, sie ist aber nicht dieses Pendant, da kein redaktioneller Auswahlprozess des Bildmaterials vorausgeht. Sitzen wir mit der Annahme von „Anonymisierung“ hier einem kollektiven Denkfehler auf?

4. Bedenken habe ich durch die Integration anderer Daten in Street View. Ich habe an anderer Stelle schon ausgeführt, dass mir die künftige Entwicklung mehrerer Technologien und Konzepte Sorgen macht. In diesem Fall sind es erstens Location Based Services, d. h. Geokoordinaten an Daten wie Tweets, Check-Ins und Bildern, und zweitens derart codier­te Bilder, die durch Privatpersonen aufgenommen werden, sowie drittens maschinelle Personenerkennung. Alles zusammen führt zu einem Privatsphäre-Problem, weil nun von belie­bigen Personen aufgenommene und ins Internet gestellte Bilder in einer einheitlichen Ober­fläche abrufbar sind: Man sieht das Haus und gleichzeitig Bilder von Menschen, die darin wohnen, und zwar Bilder aus ihrem privaten Umfeld bis zum Urlaubsfoto.
Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, die einzige Ursache sei, dass Privatpersonen zuvor sorglos mit eigenen Daten umgingen oder Dritte nicht an Aufnahmen hinderten. Es mag in der Tat sein, dass sich das Nutzungsverhalten künftig restriktiv entwickeln wird, wenn diese Technologien zum Einsatz kommen – auch heute ist ja beispielsweise die Geokoordinaten-Nutzung selbst von internet-affinen U.S.-Twitterern unterhalb von 1%. Ich fürchte jedoch, durch mobile Nutzung und den tatsächlichen Nutzen vieler Anwendungen wird diese Quote drastisch steigen, ich selbst habe zum Beispiel irgendwann dann doch Geokoordinaten-Übertragung auf meinem iPhone für Navigation, Qype und lokale Kinonews freigeschaltet. Man muss also zwischen Nutzen und Schaden abwägen.
Mir scheint es am sinnvollsten zu sein, die Erfassung von Geokoordi­naten anders zu behandeln als deren Veröffentlichung. Wenn ich also Qype Radar nutze, ist die Übermittlung von Geokoordinaten unbedenklich, und solange Qype mit diesen Daten vertrauensvoll und im Übrigen gesetzeskonform umgeht, ist auch hier noch kein politisches Problem. Das Problem entsteht erst durch Veröffentlichung an andere Dienste. Es ist also nicht selbstverständlich, wenn Qype die Daten auf seiner Plattform zugänglich macht, etwa diese Daten mit meinen Review oder mit jedem Nachschlagen veröffentlichen würde.
Und da wir weniger über Qype reden: Das eine ist, dass Google für die „Nearby-Suche“ meine Geokoordinaten nutzen soll, das andere, ob Google sie veröffentlichen darf. Hier liegt ein strukturelles Problem von internet-typischen Mashups und APIs: es ist eben nicht schon deswegen okay, dass Daten zwischen Diensten getauscht werden, nur weil es technisch möglich ist. Bei Facebook etwa leuchtet es jedermann ein, dass Statusmeldungen nicht ohne Nutzer-Zustimmung an Suchmaschinen bereitgestellt werden. Ich möchte meine Nutzungseinwilligung nicht für die Weiterverwendung meiner Daten in beliebigen Web-An­wendungen abstrakt erteilen, sondern ich erteile sie konkret für den genutzten Dienst. Das müsste meines Erachtens für jede Art von Dienst gelten: nur weil ich auf meiner Seite ein Bild mit Geokoordinaten ablege, heißt das zwar – ohne entsprechende robots.txt – dass Suchmaschinen das Bild indizieren und anzeigen dürfen, aber noch lange nicht, dass diese die Geokoordinaten verarbeiten dürfen.
Ich bin mir sicher, dass diese Problematik mit dem Semantic Web immer deutlicher werden wird: Wir brauchen granularere Rechte an strukturierten Daten, die ins Internet gestellt wurden. Das würde im übrigen auch die Qualität der Webnutzung verbessern: wie sollen sonst Visitenkarten mit privaten Zusatzdaten (z.B. Mobilnummer, private Maildresse – analog etwa XING) ausgetauscht werden? Ich weiß, dass dies Forderungen (erstens konkrete Nutzungseinwilligung ohne Verwertungsrechte in anderen Plattformen, zweitens granulare Rechte) viele neue Probleme nach sich ziehen – mir geht es aber um grundsätzliche Gedanken, die möglicherweise weiter entwickelt werden können.

5. Angesichts möglicher Gefahren freue ich mich, dass Google nun Einsprüche von Hausbesitzern und Mietern zulässt. Die weiter gehende Forderung nach einem (vorherigen) Opt-In erscheint mir überzogen, da diese Zustimmung auch bei anderen Nutzungen nicht erforderlich war. Frau Aigner hat im übrigen recht mit Ihrer Forderung, dass von Street View auch Offliner betroffen sind, die naturgemäß über andere Wege als das Online-Medium informiert werden sollten. Indes ist diese Forderung inzwischen wohl ad acta zu legen, weil sie erfüllt wurde und werden wird: Die Presse hat nun bereits sehr breit berich­tet und dies wird beim Start von Street View in Deutschland mit Sicherheit auch nochmals intensiv geschehen.

6. Bei Street View taucht noch ein andere Frage auf: Wem stehen eigentlich die Daten materi­ell zu? Gehört das Stadtbild nicht der Allgemeinheit? Man kann sich hier auf den Standpunkt stellen, dass das Ganze eben mehr als die Summe seiner Teile ist. Vielleicht sind es die Nachwirkungen meines 68er-Gemeinschaftskundelehrers, aber mein Bauch sagt: Diese Bilder „gehören irgendwie uns“. Wobei ich mit „gehören“ eine wirtschaftliche und rechtliche Dimension meine, denn Google stellt diese Daten ja „uns“ zur Verfügung.
Vielleicht ist mein Gedanke abstrus und schon deswegen erledigt, weil mit der Umsetzung von Stadtplanung in die Wirklichkeit das Konzept als solches eben der Allgemeinheit gewidmet wird und Google – als Teil der Allgemeinheit – die gleichen Rechte haben sollte wie jeder andere auch. Ich könnte mir jedoch auch vorstellen, dass in bestimmten Fällen digitaler Erfassung (nicht nur von Google) ein (einfaches) Nutzungsrecht zumindest für die öffentliche Hand entsteht oder diese Nutzungsrechte erwerben kann. Dies nur als Anregung, noch nicht einmal als ausgego­rener Vorschlag. Denn dasselbe müsste dann für Profi-Fotos von Außenarchitektur gelten und auch für Bewegtbilder aller Art – das will ich nicht und es würde schwer, hier eine Grenze zu ziehen. Die „Straßen von San Francisco“ gehören nicht den Bürgern von San Francisco.

7. Die Street-View-Diskussion erscheint mir politisch gesehen zu reaktiv. Mindestens ebenso gerechtfertigt wie Kritik an Google wäre die Förderung von Open-Source-Projekten zur Erfas­sung des öffentlichen Raumes. Also die Förderung von OpenStreetMap und auch die Unterstützung einer Infrastruktur, die zu den Ergebnissen von Street View führt. Das wäre ein wirklich konstrukti­ver Ansatz.
Kritik ist immer einfach, Bessermachen besser. Am Ende entschiede dann Quali­tät und ein vielleicht sogar besseres Konzept, weil alle mitmachen. Das würde freilich ein paar Millionen kosten.

Schlußbemerkung: Die öffentliche Diskussion wird – abgesehen von polemischen und daher unangemessenen Äußerungen aus dem politischen Raum – sehr von der Rechtslage geprägt. Das ist, was Aufsichtsbehörden angeht, auch richtig so. In der öffentlichen Diskussion sollten jedoch die materiellen Aspekte diskutiert werden. Wir befinden uns nach 40 Jahren IT in der Old Economy nunmehr mit Internet, sozialen Austauschmöglichkeiten im „Write-Web“ und Cloud Computing möglicherweise an der Schwelle zu neuen Konzepten und Ordnungsprinzipien wie vor hundert Jahren im Straßenverkehrsrecht, als Autos nicht mehr nur als schnelle Kutschen, sondern als eigenständige Betriebsgefahr angesehen wurden.

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