25.10.2016

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Save the Link – Warum Oet­tin­gers EU-Leis­tungs­schutz­recht jeden an­geht

Dass der Link ein zen­tra­les Merk­mal des In­ter­nets ist, ist eine Ba­na­li­tät. Umso mehr ver­wun­dert es, dass EU-Kom­mis­sar Oet­tin­ger ein eu­ro­päi­sches Leis­tungs­schutz­recht (LSR) für Ver­le­ger for­dert, das also kurze Text­ein­hei­ten wie Links mit einem Herr­schafts­recht ver­sieht. Das be­deu­tet nicht nur, dass Goog­le zur Nut­zung zah­len muss, wor­über man viel­leicht noch unter Um­ver­tei­lungs­ge­sichts­punk­ten dis­ku­tie­ren könn­te – die Po­li­tik greift ja öfter über Steu­ern, re­gu­la­ti­ons­be­ding­te Kos­ten und Sub­ven­tio­nen ein, als sie zu­ge­ben will. Es be­deu­tet auch, dass Nut­zern diese Links nicht mehr per Such­ma­schi­ne be­reit­ge­stellt wer­den, wenn sich zwei Un­ter­neh­men nicht einig wer­den, näm­lich ein Ver­lag und ein Be­trei­ber einer Such­ma­schi­ne.

Man kann es gar nicht deut­lich genug sagen: Dass Kul­tur-Mo­no­po­le (was genau ge­nom­men die all­seits ge­wünsch­te Wir­kung von Ur­he­ber­recht ist) nicht mehr nur ab einer ge­wis­sen Schöp­fungs­hö­he grei­fen sol­len, son­dern nun also JEDER kurze In­halt von Zu­stim­mun­gen und Zah­lun­gen ab­hän­gig ge­macht wird, ist ein Novum des LSR. Es kommt auch nicht auf blos­se News an, an denen es viel­leicht oh­ne­hin kaum man­gelt, son­dern es ist aus­nahms­los jeder In­halt be­trof­fen. Und noch alar­mie­ren­der ist es, dass dies zwei Pri­vat­un­ter­neh­men unter sich aus­ma­chen sol­len.

Es gibt reich­lich gute Ar­gu­men­te da­ge­gen. Hier die wich­tigs­ten:

  • Ju­ris­ti­sche Hin­wei­se: auf Link­frei­heit (Pa­per­boy-Ur­teil des Bun­des­ge­richts­ho­fes, das in Ver­lin­kung keine Ver­öf­fent­li­chung oder Ver­viel­fäl­ti­gung sah) oder auf et­li­che kri­ti­sche Ein­zel­ur­tei­le.
  • Wirt­schaft­li­che Ar­gu­men­te: Such­ma­schi­nen sind eine ei­gen­stän­di­ge Pro­dukt­gat­tung, die einen Mehr­wert sui ge­ne­ris er­brin­gen. Sie zu be­trei­ben und ent­wi­ckeln kos­tet al­lein Goog­le jedes Jahr min­des­tens die acht Mil­li­ar­den EUR, die die ge­sam­te deut­sche Zei­tungs­bran­che an Um­satz macht. Um­ge­kehrt zei­gen Er­fah­run­gen in Deutsch­land, dass mit und ohne Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft gar nicht un­be­dingt zu einer Ei­ni­gung kommt, die Eig­nung eines sol­chen Ge­set­zes ist also frag­lich.
  • Ord­nen­de Grün­de: Ein Leis­tungs­schutz­recht ist ein Son­der­fall im Ur­he­ber­recht und es kann, weil es für den Schutz einer Me­lan­ge von Wer­ken (wie beim Film) ent­wi­ckelt wurde, sys­te­ma­tisch gar nicht für den Schutz blos­ser Texte her­hal­ten, das ist die Rolle des ge­wöhn­li­chen Ur­he­ber­rechts. (Ei­gent­lich ist das LSR für In­ter­net­tex­te ein Hack des Rechts­sys­tems!). In die­sem Zu­sam­men­hang auch be­mer­kens­wert: bei den meis­ten Ta­ges­mel­dun­gen würde ja nicht nur die erste Mel­dung, son­dern auch die hun­derts­te ge­schützt – „Ab­schrei­ben“ soll also Ver­la­gen er­laubt sein, Goog­le aber nicht? Sys­te­ma­tisch ganz be­son­ders un­aus­ge­go­ren ist auch, dass bei einem Über­schrif­ten-Text die Ver­lags­leis­tung völ­lig hin­ter die Leis­tun­gen der Ur­he­ber (=Re­dak­teu­re) zu­rück­tritt, ei­gent­lich ein lo­gi­sches Nul­lum ist.

Trotz die­ser star­ken Ge­gen­ar­gu­men­te kann man na­tür­lich immer noch der Mei­nung sein, die Oet­tin­ger au­gen­schein­lich ver­tritt: Ich finde das alles, wie es ist, ir­gend­wie un­ge­recht für die Ver­la­ge, und ich will so gut wie mög­lich än­dern, was än­der­bar ist.

Diese Denk­wei­se zeigt aber, dass eine Ab­wä­gung zu In­ter­es­sen aller an­de­ren Be­tei­lig­ten und auch ge­gen­über grund­le­gen­den Prin­zi­pi­en einer funk­tio­nie­ren­den de­mo­kra­ti­schen Öf­fent­lich­keit nicht statt­ge­fun­den hat.

Ich hole daher etwas aus: Es geht näm­lich nicht um „Links“ und „Link­frei­heit“, es geht um weit mehr.

Links or­ga­ni­sie­ren Wis­sen de­zen­tral

Wie sind Sie hier­her­ge­kom­men? Ver­mut­lich durch einen Link. Web­sei­ten wer­den zwar auch durch URL-Di­rekt­ein­ga­ben auf­ge­ru­fen, das ist aber die Aus­nah­me – in 80 Pro­zent der Fälle ge­langt man auf eine Web­sei­te durch das Kli­cken auf einen Link in einem HTML-Do­ku­ment. In­ter­es­san­ter­wei­se nicht nur, weil man von einer an­de­ren On­line­pu­bli­ka­ti­on kommt, son­dern auch über ein Book­mark, das einen Link aus­löst, und auch mit Goog­le, das ein Do­ku­ment über eine Tref­fer­lis­te ver­linkt. Den Link darf man also nicht nur vom Ver­lin­ken­den aus be­trach­ten oder nur als Merk­mal einer Seite (In­for­ma­ti­ker spre­chen eher von Pre­sen­ta­ti­on Layer oder von Front­end); man muss ihn als Zu­griffs­me­tho­de auf Do­ku­men­te an­se­hen. Das fällt ge­ra­de vie­len vom Buch ge­präg­ten Me­di­en­schaf­fen­den schwer, weil sie mit ihrer sub­jek­ti­ven Ka­me­ra nur die Ober­flä­che sehen, aber nicht die Struk­tur da­hin­ter. Und es gibt nur zwei Mög­lich­kei­ten, wie Zu­grif­fe auf so große Do­ku­ment­men­gen mög­lich sind: ent­we­der über eine Da­ten­bank, einen Index, eine Such­ma­schi­ne wie Goog­le. Oder über Links. Der Link ist eine Struk­tur, wel­che die ent­schei­den­de In­for­ma­ti­on nicht zen­tral wie bei einer Such­ma­schi­ne, son­dern de­zen­tral an­legt und spä­ter auch de­zen­tral pfleg­bar macht.

Links mar­kie­ren Re­le­vanz durch un­ge­ord­ne­tes Zu­sam­men­wir­ken

Man kann also fest­hal­ten: Der Link ist nicht ir­gend­wie nur ein In­ter­net-Ding, er ist Teil einer Kul­tur­tech­nik, mit der man de­zen­tral Wis­sen or­ga­ni­sie­ren kann. Viel­leicht gäbe es ein Al­ter­na­tiv­mo­dell: Es könn­te ja ir­gend­wo eine Liste geben, mit der sich Men­schen or­ga­ni­sie­ren, die Texte er­stel­len. Selbst Wi­ki­pe­dia hat ja Lis­ten von Sei­ten, die man noch er­stel­len will oder die als re­no­vie­rungs­be­dürf­tig mar­kiert sind und so wei­ter. Solch ein Al­ter­na­tiv­mo­dell kann aber nicht leis­ten, was mit dem Link ge­leis­tet wird: dass jeder an dem Sei­nen ar­bei­tet und jeder die an­de­ren re­fe­ren­ziert, ohne dass die Be­tei­lig­ten sich ir­gend­wie ab­spre­chen („or­ga­ni­sie­ren“) müss­ten. Ich habe das bei einem Vor­trag pro­vo­kant „Un­or­ga­ni­sa­ti­on“ ge­nannt.

Links ord­nen gros­se Do­ku­ment­men­gen

Denn die Be­tei­lig­ten wis­sen nichts von der gan­zen Per­so­nen­struk­tur (einem sehr gro­ßen Netz­werk mit ganz ver­schie­de­nen Kno­ten­ty­pen), sie haben keine Rechts­nor­men für ihre Tä­tig­keit, sie tref­fen sich nicht phy­sisch und sie haben kei­nen Raum, sel­ten haben sie einen ge­mein­sa­men Zweck, ein gro­ßes Gan­zes zu er­schaf­fen. Be­griff­lich ist das eben schwer als Or­ga­ni­sa­ti­on zu fas­sen, al­len­falls viel­leicht noch als eine ma­xi­mal ent­grenz­te, ma­xi­mal lose Or­ga­ni­sa­ti­on – Schrö­din­gers Or­ga­ni­sa­ti­on ge­wis­ser­ma­ßen, die sich bei ihrer Be­trach­tung auf­löst. Was diese „Un­or­ga­ni­sa­ti­on“ zu­sam­men­hält, ist eine so­zia­le Pra­xis, die durch den Link und das Han­deln mit ihm ver­mit­telt wird. Der Link ist das zen­tra­le Ar­te­fakt einer so­zia­len Pra­xis, die aus Hand­lun­gen, Tex­ten und eben Links be­steht.

So ent­steht aus Ein­zel­tei­len ein neues Gan­zes, näm­lich ein Web, das mehr als die Summe sei­ner Teile ist: Es ent­steht ja nicht ein­fach nur eine Struk­tur ver­link­ter Do­ku­men­te, es ent­steht eine hö­he­re (emer­gen­te) Struk­tur: Was ist wich­tig, wor­über wird ge­schrie­ben und – in einer „so­ci­al“ Di­men­si­on – wer schreibt wor­über und wor­auf genau be­zieht er sich? Links sind Mar­kie­run­gen für Re­le­vanz, sind Auf­merk­sam­keits­mar­kie­run­gen. So ver­bin­den Links nicht nur Do­ku­men­te, son­dern auch Per­so­nen. Ohne Links lässt sich Wis­sen weit schlech­ter or­ga­ni­sie­ren – und ohne Links würde auch die an­de­re Zu­griffs­me­tho­de, die Such­ma­schi­ne, nicht ope­rie­ren kön­nen. Und zwar nicht nur, weil die Such­ma­schi­ne auf der Such­ergeb­nis­sei­te die Tref­fer­sei­ten ver­linkt, son­dern auch, weil sie das Web über Ver­lin­kun­gen er­schließt und vor allem durch Ver­lin­kun­gen die Re­le­vanz be­wer­tet. Dabei sind ja auch die so­ge­nann­ten so­zia­len Si­gna­le an Such­ma­schi­nen nicht nur Per­so­nen­struk­tur, son­dern eben auch auf So­ci­al Media ge­teil­te Links. Kurz ge­sagt: Der Link ist ein un­ab­ding­ba­res Merk­mal zur Zu­gäng­lich­ma­chung und Ord­nung gro­ßer Do­ku­men­träu­me, und das geht na­tür­lich nur, weil der Link ma­schi­nen­les­bar ist.

Links mar­kie­ren Re­le­vanz durch un­ge­ord­ne­tes Zu­sam­men­wir­ken

Wer nun den Link gleich hei­ligt, sei ge­warnt: Ganz so re­vo­lu­tio­när ist das Web nicht. Nicht nur, dass Hy­per­text schon ein biss­chen älter ist als Tim Ber­ners-Lees CERN­Stun­de 1989; er ent­steht 1945 als Kon­zept im „Memex“-Sys­tem von Van­ne­var Bush und wird 1965 von Ted Nel­son in Soft­ware­bi­blio­the­ken in sei­nem „Xa­na­du“ im­ple­men­tiert. Es gab immer schon Fuß­no­ten und End­no­ten und an­de­re Ver­weis­sys­te­me in der Schrift­kul­tur. Mit dem Buch als Ver­kör­pe­rung eines Tex­tes wurde die­ser Text als Gan­zes über­haupt adres­sier­bar. Die Re­le­vanz eines Tex­tes mar­kier­ten Esels­oh­ren, ab­ge­grif­fe­ne Buch­rü­cken, her­aus­ge­ris­se­ne Sei­ten und der Stand­ort in der Bi­blio­thek. Die Um­set­zung im Di­gi­ta­len, die Stan­dar­di­sie­rung in HTML und die Ma­schi­nen­les­bar­keit, wel­che die Grund­la­ge für al­go­rith­mi­sche Ver­fah­ren für Suche und Re­le­vanz und der­glei­chen ist – diese drei be­zie­hungs­wei­se vier Ge­sichts­punk­te ma­chen je­doch den Link zur vor­läu­fi­gen Krö­nung der Ge­schich­te, der ei­gent­lich nur da­durch ein Za­cken in der Krone fehlt, dass der Link immer noch ka­putt­ge­hen kann, weil das re­fe­ren­zier­te Do­ku­ment nicht zu­gäng­lich ist.

Links ma­chen Be­deu­tung er­schliess­bar

Be­zie­hun­gen, Struk­tu­ren und Le­se­flüs­se, be­son­ders aus­ge­prägt bei James Joy­ces Ulys­ses, Arno Schmidts „Zet­tels Traum“ und vie­ler­lei ex­pe­ri­men­tel­ler Li­te­ra­tur. In­ter­textua­li­tät ist eine Grund­ei­gen­schaft von Tex­ten: Wer Spra­che be­nutzt, be­zieht sich auf Texte. Zi­ta­te, Pla­gia­te, An­spie­lun­gen sind die pla­ka­tivs­ten Bei­spie­le. Spra­che ist ein „Span­nungs­feld“, in dem Schrei­ben­der und Le­sen­der schon durch die Wort­wahl in In­ter­ak­ti­on mit an­de­ren Tex­ten sind. „Der Text ist ein Ge­we­be von Zi­ta­ten aus un­ter­schied­li­chen Stät­ten der Kul­tur“, schreibt Ro­land Barthes zur In­ter­textua­li­tät (mehr hier und hier).

Was Or­ga­ni­sa­ti­on be­trifft, gibt es auch tra­di­tio­nel­le Fälle eines ge­wach­se­nen Zu­sam­men­wir­kens, die lange vor dem Link exis­tier­ten. Das ist etwa das Stein­männ­chen, mit dem Wan­de­rer die Wege mar­kie­ren; eine Kul­tur­tech­nik, die dem Ver­lin­ken in­so­fern ähn­lich ist, als es einer Je­der­mann-Fä­hig­keit be­darf, um in „un­or­ga­ni­sier­tem“ Zu­sam­men­wir­ken Wis­sen zu pfle­gen und sogar etwas lo­gisch Hö­he­res zu mar­kie­ren, den „Weg“.

Es sei da­hin­ge­stellt, ob man mit Van­ne­var Bush an die as­so­zia­ti­ve Denk­wei­se des Men­schen an­knüpft oder an Text­be­zie­hun­gen in Post­struk­tu­ra­lis­mus und Li­te­ra­tur­wis­sen­schaft oder an mo­der­ne Ideen von Or­ga­ni­sa­ti­ons­steue­rung. Der Link ist je­den­falls nicht ein­fach ein Text­stil oder ein But­ton, er ist die jüngs­te Er­schei­nungs­form von Strö­mun­gen, die hier­ar­chi­sche Ord­nung durch (selbst­steu­ern­de) He­terar­chie, die feste Li­nea­ri­tät durch As­so­zia­ti­vi­tät und das zeit­li­che Nach­ein­an­der durch eine ge­wis­se Syn­chro­ni­zi­tät er­gän­zen. Viel­leicht ist es in­zwi­schen sogar um­ge­kehrt, die durch Links ge­schaf­fe­ne Struk­tur prägt un­se­re Vor­stel­lung von Wis­sens­zu­gang und -or­ga­ni­sa­ti­on so stark, dass diese Denk­wei­sen be­güns­tigt wer­den.

Nur recht­e­freie Links er­mög­li­chen In­for­ma­ti­ons­ord­nung ohne Bar­rie­ren

Zum einen stellt jede recht­li­che Ein­schrän­kung eine Bar­rie­re für die Kul­tur des Ver­lin­kens dar. Wer nicht weiß, ob er ver­lin­ken darf, muss goo­geln, lesen, einen An­walt be­fra­gen – all dies wird der Ver­lin­kungs­kul­tur scha­den. Ein Ur­teil des EuGH, das sich nur auf kom­mer­zi­el­le Nut­zung be­zieht und oben­drein auf einen Sach­ver­halt, bei dem der Ver­lin­ken­de wider bes­se­res Wis­sen ein zwei­tes Mal einen Link auf rechts­wid­ri­ge Ver­öf­fent­li­chung setz­te, ist aus mei­ner Sicht wer­tungs­mä­ßig gut nach­voll­zieh­bar. Diese Art der ab­sicht­li­chen Ver­lin­kung schä­digt an­de­re und dies nur, damit der Ver­lin­ken­de selbst einen wirt­schaft­li­chen Vor­teil er­zielt. Trotz­dem muss man davor war­nen, diese Recht­spre­chung aus­zu­deh­nen, wie man auch davor war­nen muss, ein Leis­tungs­schutz­recht durch­zu­set­zen, das sich gegen pri­va­te Nut­zer rich­tet. Es schä­digt die Ge­sell­schaft in ihrer Kul­tur­tech­nik der Ver­lin­kung, weil es Bar­rie­ren schafft. Die mo­der­ne Tech­nik­ge­schich­te ist vol­ler Bei­spie­le von In­no­va­tio­nen, die Bar­rie­ren ab­ge­schafft haben, etwa die Welt­post­ver­ei­ni­gung mit ein­heit­li­chen Ge­wichts­klas­sen. Die Glo­ba­li­sie­rung ist vol­ler Ab­schaf­fung von Son­der­fäl­len, Hür­den und Ab­wei­chun­gen, die jeder Freund des Frei­han­dels sich wünsch­te. Umso ver­wun­der­li­cher ist es nun, dass aus­ge­rech­net Freun­de des Frei­han­dels nun Ver­lin­kungs­bar­rie­ren das Wort reden. Das kann und wird in der tech­no­so­zia­len Dy­na­mik ent­we­der nicht funk­tio­nie­ren oder der Kul­tur scha­den.

Links ma­chen Kri­tik adres­sier­bar und trans­pa­ren­ter

Zum an­de­ren ist die Link­frei­heit selbst­ver­ständ­lich eine Form der grund­ge­setz­lich ga­ran­tier­ten all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit, sie ist aber auch ein Kern der Mei­nungs­frei­heit: Kri­tik als ein Motor der de­mo­kra­ti­schen Öf­fent­lich­keit und Kri­tik von ir­gend­je­man­dem an ir­gend­je­man­dem setzt vor­aus, dass der Kri­ti­sier­te ge­nannt und seine Ein­las­sung we­nigs­tens adres­siert wer­den kann. Eine Kri­tik ohne Kri­ti­sier­ten ist den­klo­gisch nicht mög­lich. Wer sich das neben der kul­tu­rel­len Be­deu­tung des Links für das kol­la­bo­ra­ti­ve Zu­sam­men­wir­ken und für die Wis­sens­or­ga­ni­sa­ti­on und den Zu­gang zu Wis­sen vor Augen führt, der muss den Link zwar nicht für hei­lig er­klä­ren; er wird aber sehr vor­sich­tig sein, seine Be­nut­zung ir­gend­wie zu re­gu­lie­ren oder ein­zu­schrän­ken. Wer das in Er­wä­gung zieht, sei es zum frag­wür­di­gen Vor­teil von Ver­la­gen oder um seine Vor­stel­lung von Mit­ver­ant­wor­tung durch­zu­set­zen, muss sich selbst mas­si­ve Kri­tik ge­fal­len las­sen.

Fazit

Vor die­sem Hin­ter­grund ist klar: Die recht­li­che Mo­no­p­li­sie­rung von Links durch ein Leis­tungs­schutz­recht be­trifft alle, nicht nur Goog­le. Sie be­ein­träch­tigt die Qua­li­tät von Such­vor­gän­gen, indem sie die Er­geb­nis­se ver­schlech­tert – in einer mo­der­nen Wis­sens­ge­sell­schaft ein Un­ding. Sie igno­riert die Struk­tur von Kri­tik, die uns der Buch­druck ge­bracht hat, und sie schä­digt Kul­tur­tech­ni­ken wie das „un­or­ga­ni­sier­te“ Ord­nen von Wis­sen, die uns be­son­ders das Web er­schlos­sen hat.

Für die­sen Text dien­te meine Ko­lum­ne bei Mer­ton als Grund­la­ge, sog. Sel­fie-Re­mix.

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12 Ko­men­ta­re zu
“Save the Link – Warum Oet­tin­gers EU-Leis­tungs­schutz­recht jeden an­geht”

  1. Im Ge­gen­satz zum deut­schen Leis­tungs­schutz­recht ist Oet­tin­gers Ge­set­zes­vor­schlag für ein EU-Leis­tungs­schutz­recht NICHT auf News-Ag­gre­ga­to­ren oder Such­ma­schi­nen be­schränkt. Im Ge­gen­teil: Face­book, Twit­ter und Pin­te­rest sind ex­pli­zit in Kom­mis­si­ons­do­ku­men­ten oder von Oet­tin­ger selbst als er­wünsch­te Ziele er­wähnt. Der Ge­set­zes­ent­wurf sieht ent­ge­gen der Be­teue­run­gen der Ver­lags­ver­bän­de kei­ner­lei Aus­nah­me für die pri­va­te oder nicht­kom­mer­zi­el­le Ver­wen­dung von Snip­pets aus – oder eine Ba­ga­tell­gren­ze. Au­ßer­dem soll davon nicht nur das Zu­gäng­lich­ma­chen von Snip­pets, son­dern be­reits das bloße Spei­chern (Ko­pie­ren) be­trof­fen sein. Es würde üb­ri­gens auch rück­wir­kend für alle be­ste­hen­den Links gel­ten. Das Pro­blem ist also noch grö­ßer als hier be­schrie­ben!

  2. vera sagt:

    Zudem geht es um einen ge­plan­ten Schutz-Zeit­raum von 20 Jah­ren je Vor­gang (was im Hin­blick auf Nach­rich­ten al­ler­dings bei­na­he nicht glaub­haft er­scheint).

  3. Diese Idee ist ein mehr­fa­cher Hin­sicht skur­ril, geht aber wohl (ein­mal mehr) auf Lob­by­ing-Be­mü­hun­gen, in die­sem Fall der Ver­la­ge, zu­rück. Und be­gon­nen hat das ganze schon vor ziem­lich genau einem Jahr:
    http://​dat​ensc​hmut​z.​net/​2015-​11/​die-​eu-​will-​vielleicht-​das-​internet-​kaputt-​machen-​kein-​link-​ist-​illegal/

  4. Lie­ber Chris­toph, danke! Wir ver­lin­ken heute mit leich­ter Ver­spä­tung im Per­len­tau­cher. Ich gebe Dir in allen Punk­ten recht. Aber über einen Punkt soll­ten wir #LSR-Geg­ner viel­leicht in­ten­si­ver nach­den­ken: Müss­ten nicht auch wir eine kri­ti­sche Po­si­ti­on ge­gen­über Goog­le und Face­book ent­wi­ckeln? Du sprichst von „Um­ver­tei­lungs­ge­sichts­punk­ten“. Soll­te man dies nciht viel­leicht auch an­ge­regt von #WeA­reT­wit­ter, im Sinne eines of­fe­nen Net­zes wei­ter­trei­ben? Auch Goog­le und Face­book diohe,n In­for­ma­ti­on zu mo­no­po­li­sie­ren.

    1. Chris­toph Kap­pes sagt:

      Lie­ber Thier­ry,
      mit dem „of­fe­nen Netz“ läufst Du bei mir „of­fe­ne Türen“ ein. Ich bin der Mei­nung, dass man Open Sour­ce, Tech­no­lo­gie-Wis­sen und Or­ga­ni­sa­ti­ons­bil­dung und Geld mit Un­ter­stüt­zung der öff Hand zu­sam­men­füh­ren muss, dazu gibt es hier im Blog zB den Text „Code for Ger­ma­ny“, mei­nen Pro­gramm­vor­schlag.
      Die Über­nah­me eines An­bie­ters wie Twit­ter er­scheint mir hin­ge­gen eher ver­we­gen. Twit­ter macht mas­si­ve Ver­lus­te, ist gross­teils schon Open Sour­ce, hat neu­er­dings frag­wür­di­ge Fea­tures. Ich habe den Mit­strei­tern vor­ge­schla­gen, so etwas neu zu bauen, es ist auch keine Ra­ke­ten­tech­nik. Nur kos­tet es eben nicht nur die x00 K, die zB ein Dia­spo­ra hatte und dabei Code-Grüt­ze er­zeug­te, es kos­tet schon 2-3 Mio EUR in­iti­al und dann die­sel­be Summe noch­mal im Jahr. Auf jeden Fall möch­te ich nie­man­dem raten, Ak­ti­en an Twit­ter zu kau­fen – das Un­ter­neh­men ist ohne mas­si­ves Re­struk­tu­rie­rungs­pro­gramm nicht über­le­bens­fä­hig, man bie­tet mit Pri­va­te-Equi­ty-Häu­sern mit, man muss gros­se VCs be­frie­den und dann noch ohne ein stur­mer­prob­tes Ma­nage­ment diese Firma füh­ren. Wer wirk­lich an die Macht der Crowd glaubt (frü­her hätte man „ver­brau­cher“ ge­sagt“), soll­te es mit ihnen bauen, und dabei auch recht­lich rich­tig kon­sti­tu­ie­ren, statt eine ame­ri­ka­ni­sche bör­sen­no­tier­te AG sich ans Bein zu hän­gen. Den Pa­thos von „Wir sind das Volk“ hätte ich dabei aber nicht. Es ist für mich kein Pro­blem, wenn Twit­ter stirbt. Es wird etwas neues geben. Und ich denke, die so­zia­len Be­zie­hun­gen sind stär­ker und fin­den sich neu. Man sieht das bei jedem neuen so­zia­len Netz­werk, wie die Krei­se um­zie­hen und in sehr kur­zer Zeit den So­ci­al Graph ko­pie­ren.

  5. Lie­ber Chris­toph,

    1. „Ein Leis­tungs­schutz­recht ist ein Son­der­fall im Ur­he­ber­recht und es kann, weil es für den Schutz einer Me­lan­ge von Wer­ken (wie beim Film) ent­wi­ckelt wurde,“

    Das ist nicht rich­tig. Das Leis­tungs­chutz­recht schützt ge­ra­de nicht die Werke (der Ur­he­ber), son­dern aus­schließ­lich Leis­tun­gen, die im Zu­sam­men­hang mit die­sen Wer­ken von na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­so­nen er­bracht wer­den. Dazu be­darf es auch über­haupt kei­ner Me­lan­ge. Kom­po­nist A schreibt ein Lied oder ein In­stru­men­tal­stück, Künst­ler B singt oder spielt es, Plat­ten­fir­ma C bringt es her­aus. B und C haben dann Rech­te an die­ser ihrer je­wei­li­gen Leis­tung, also der In­ter­pre­ta­ti­on der Kom­po­si­ti­on und der Auf­nah­me (klas­sisch: auf einen Ton­trä­ger). LSRe sind daher auch kein Son­der­fall im Ur­he­ber­recht, son­dern „ver­wand­te Schutz­rech­te“, die le­dig­lich im Rah­men des UrhG ko­di­fi­ziert wur­den.

    2. Thier­ry Cher­vel…
    … spricht einen wich­ti­gen Punkt an: Es ist wich­tig, nicht den Kon­zer­nen Goog­le, Face­book & Co. auf den Leim zu gehen, son­dern sie mit min­des­tens der glei­chen kri­ti­schen Dis­tanz zu be­ob­ach­ten wie etwa den (eher klei­nen) Sprin­ger-Ver­lag.
    Tat­sa­che ist, dass Goog­le, um Tref­fer an­zei­gen zu kön­nen, Werke von Ur­he­bern ohne Li­zenz auf sei­nen Ser­vern spei­chern muss. Nach deut­schem Ur­he­ber­recht ist die­ser Vor­gang von kei­ner Schran­ken­re­ge­lung wie etwa dem Recht auf Pri­vat­ko­pie ge­deckt. Da diese Spei­che­rung (tech­ni­cal­ly spea­king: die­ser Ko­pier­vor­gang) für Goog­le un­strit­tig die Ge­schäfts­grund­la­ge für Ak­ti­vi­tä­ten in Deutsch­land bil­det, ist voll­kom­men lo­gisch, dass die In­ha­ber der Rech­te An­spruch auf eine Ent­schä­di­gung in wel­cher Höhe auch immer haben. Dies müss­te pri­mär den Ur­he­bern zu­gu­te kom­men, in ein­ge­schränk­tem Um­fang aber na­tür­lich auch den Leis­tungs­schutz­be­rech­tig­ten (wie Schau­spie­lern, Sän­gern, prin­zi­pi­ell al­ler­dings auch Me­di­en­un­ter­neh­men).

    Es ist also alles nicht so sim­pel. Klar ist, dass es sich bei so einem Mas­sen­ge­schäft (mit im Ein­zel­fall mar­gi­na­lem Um­fang, also „Klein­vieh macht viel Mist“) um ein klas­si­sches Bei­spiel für kol­lek­ti­ve Rech­te­wahr­neh­mung han­delt. Sprich: Hier kön­nen nur Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten etwas wup­pen. Das Pro­blem mit den Links lässt sich sehr ein­fach lösen, indem man ana­log zur Pri­vat­ko­pie­schran­ke eine Pri­vat­linkschran­ke setzt und dafür ent­we­der die lä­cher­lich nied­ri­ge Ge­rä­te­ab­ga­be ein wenig an­hebt oder – was kon­se­quent ge­gen­über den tra­di­tio­nell un­fai­ren Ge­rä­te­her­stel­lern fai­rer wäre – eine Ur­he­ber­rechts­ab­ga­be auf On­line­wer­bung ein­führt.

    Nie­mand hat ja ein wirt­schaft­li­ches oder sonst­wie ge­ar­te­tes In­ter­es­se daran, dass die Ver­lin­kung zum Er­lie­gen käme, also ein Chil­ling Ef­fect ein­trä­te. Die Me­di­en­un­ter­neh­men haben eben­so wie wir Ur­he­ber ein In­ter­es­se daran, an der Er­trä­gen aus dem Ver­kauf der Milch der Kühe, die unser Gras fres­sen, be­tei­ligt zu wer­den. Und die­ses Geld liegt in Ka­li­for­ni­en (bzw. in den Steu­er­pa­ra­die­sen, in die ka­li­for­ni­sche Kon­zer­ne es um­lei­ten). Wenn wir uns für einen Kampf der IT-Mul­tis gegen die Me­di­en­un­ter­neh­men in­stru­men­ta­li­sie­ren las­sen, statt mit die­sen – no­ta­be­ne mit po­li­ti­scher Hilfe – einen modus vi­ven­di zu fin­den, scha­den wir uns selbst.

    1. Chris­toph Kap­pes sagt:

      Lie­ber Ulf,

      zu Dei­nen bei­den Be­mer­kun­gen:
      1. Ich ver­ste­he nicht, was an mei­nem Satz über das LSR nicht rich­tig sein soll­te.
      – „Son­der­fall im Ur­he­ber­recht…“ dann meine ich damit eben nicht den Pro­to­typ (und damit den Norm­be­reich) im UrhG, der den Ur­he­ber schützt, der ein Werk er­stellt hat.
      – „und es kann, weil es für den Schutz einer Me­lan­ge von Wer­ken (wie beim Film) ent­wi­ckelt wurde“ er­klärt bzw spe­zi­fi­ziert die Aus­sa­ge von eben. Recht­lich schützt näm­lich das Leis­tungs­schutz­recht nicht das Werk, son­dern eine Or­ga­ni­sa­ti­on zur Er­stel­lung eines neuen Wer­kes. Ich halte es daher auch für rich­tig, in einer PO­LI­TI­SCHEN Dis­kus­si­on es als SON­DER­FALL her­aus­zu­ar­bei­ten, denn es schützt nicht den UR­HE­BER, son­dern eine WIRT­SCHAFT­LI­CHE Or­ga­ni­sa­ti­on. Man soll­te hier sehr genau hin­se­hen, denn Ver­lags­bran­che hält ein LSR mit ihrer OR­GA­NI­SA­TO­RI­SCHEN Leis­tung für be­gründ­bar, ich aber nicht. Da muss schon sehr viel zu­sam­men­kom­men, dass die Bün­de­lung von Autor, Co­ver­de­si­gner, Lek­tor etc einen SELB­STÄN­DI­GES Recht be­grün­det. Das ist der sel­te­ne Fall, wo eine Bran­che für den Kern ihres Ge­schäf­tes Schutz ver­langt – und ich wüss­te nicht, warum genau sie es er­hal­ten soll­te, nicht je­doch auch viele an­de­re Or­ga­ni­sa­tio­nen.
      2. Ich würde nie be­strei­ten, dass ein LSR den Au­to­ren aus­nahms­wei­se wirt­schaft­lich nüt­zen kann, aber be­grün­det man so die Än­de­rung der Ge­set­zes­la­ge? Geht das durch den ka­te­go­ri­schen Im­pe­ra­tiv? Denn ers­tens, wie ich oben ja aus­ge­führt habe, gibt es eine Reihe von Kol­la­te­ral­schä­den – wie lau­tet denn dar­auf Deine Ant­wort? Und zwei­tens ist ja völ­lig un­klar, warum ein LSR über­haupt zu Zah­lun­gen füh­ren wird, weil es die Frage wie­der in Hand von Goog­le legt, ob das ge­schieht. Drit­tens sehe ich noch gar nicht, warum Goog­le mit der Snip­pet-In­de­xie­rung Rech­te von Ur­he­bern ver­letzt – es han­delt sich ja nicht um ein Ver­öf­fent­li­chen. Einer sol­chen stim­men aber Ver­la­ge tat­säch­lich fak­tisch oder sogar ex­pli­zit zu (ro­bots.txt, ak­ti­ve SEO-Mass­nah­men etc) – dazu gibt es doch sogar ein BGH-Ur­teil.

      Ge­ne­rell tue ich mich damit schwer, eine De­bat­te zu füh­ren, die das Recht als Werk zum In­ter­es­sens­aus­gleich nutzt. Das ist in die­ser Kon­struk­ti­on un­lau­ter. Gegen eine Ab­ga­be auf On­line-Wer­bung hin­ge­gen sprä­che nichts, das wäre ein sau­be­rer Weg, denn dies ist die Ver­dienst­quel­le. Alles an­de­re ist „hin­ten­rum“ und eine Ver­schleie­rung der Kos­ten­strö­me für den End­kun­den. Am Ende zah­len na­tür­lich Ver­brau­cher über den Markt­preis aller on­line be­wor­be­nen Güter. Daher bin ich auch ge­gen­über Ab­ga­ben wie der Ge­rä­te­ab­ga­be eher kri­tisch. Man las­tet Kos­ten so um, dass sie der Ver­brau­cher trägt – und das pau­schal zu­guns­ten einer Be­rufs­grup­pe.

  6. Hin­ter „kon­se­quent“ habe ich im vor­letz­ten Ab­satz ein „und“ ver­ges­sen.

  7. Thors­ten sagt:

    Ich denke, man soll­te Goog­le und Face­book skep­tisch ge­gen­über ste­hen und be­strebt sein, ihren Ein­fluss zu min­dern. Die Ver­la­ge wol­len das aber gar nicht (die wol­len nur ein grö­ße­res Stück vom Goog­le-Ku­chen) und das LSR trägt dazu auch nicht bei (das hat Goog­le nur ge­stärkt, da Goog­le im Ge­gen­satz zu mög­li­chen Kon­kur­ren­ten, einen Frei­brief von den Ver­la­gen be­kom­men hat…).

    Und auch wenn das Ge­setz gut ge­meint ist, ist gut ge­meint, nicht gleich gut ge­macht und auch wenn Herr Öt­tin­ger be­kräf­tigt, dass sich für den pri­va­ten Ge­brauch von Links im In­ter­net nichts än­dern soll, sehe ich hier die Ge­fahr dass die nächs­te La­wi­ne an Ab­mah­nun­gen los­ge­tre­ten wird.

    Wenn ich auf mei­ner Home­page etwas ver­lin­ke, ist dass dann noch pri­vat, oder nicht viel­mehr öf­fent­lich? D.h. darf ich in Zu­kunft Links nur noch pri­vat mit­tei­len? Wenn ir­gend­wo auf mei­ner (vom Free­hos­ter ge­stell­ten) Web­sei­te eine An­zei­ge zu fin­den ist, bin ich dann nicht schon kom­mer­zi­ell? Wenn Ab­mah­ner im (wohl­mög­lich Wer­be­un­ter­stütz­tem) Gäs­te­buch einen Link samt Über­schrift hin­ter­legt, kann er mir gleich die Ab­mah­nung hin­ter­her schi­cken? Wird man dann im Null-Kom­ma nichts dazu über­ge­hen, auch hier Goog­le das Feld zu über­las­sen? „Da mir Links an die­ser Stel­le zu ge­fähr­lich sind, goo­gelt mal nach …“

    Kurz­ge­sagt, glau­be ich nicht, dass Herr Öt­tin­gers „neus­ter“ An­lauf etwas an der Do­mi­nanz von Goog­le und Co. än­dern wird (eher wer­den eu­ro­päi­sche Al­ter­na­ti­ven er­schla­gen, bevor sie den Platz­hir­schen (die sich Li­zen­zen leis­ten könn­ten) ge­fähr­lich wer­den kön­nen) und er­war­te auf der an­de­ren Seite durch­aus Nach­tei­le für den einen oder an­de­ren „Ot­to-Nor­mal-Ver­brau­cher“.

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