24.06.2012

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Leis­tungs­schutz­recht – ein Ge­setz aus Schil­da (iBusi­ness)

Der Ge­set­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung über ein Leis­tungs­schutz­recht für deut­sche Pres­se­ver­le­ger lässt er­ken­nen, dass über zwei Jahre nach Be­ginn der Dis­kus­si­on nur ein Kom­pro­miß ge­fun­den wurde, des­sen ma­te­ri­el­ler Sinn sich nicht ganz er­schließt.

Ur­sprüng­lich ging es darum, einen Zah­lungs­an­spruch und eine Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft nach Art von GEMA oder VG Wort ein­zu­füh­ren, die zu einem Geld-Um­ver­teil-Me­cha­nis­mus ge­führt hätte, der kaum auf­zu­he­ben ge­we­sen wäre. Über Zu­flüs­se von 3-4 Mil­li­ar­den EUR wurde spe­ku­liert. Was nun aber kom­men soll, ist ein blan­ker Un­ter­las­sungs­an­spruch  der Ver­le­ger – und es gibt weder Geld noch Struk­tu­ren. Das ist viel we­ni­ger, als von Ver­le­gern an­ge­strebt. Ver­bes­sert wird im Grun­de nur der Auf­wand für die Rechts­ver­fol­gung, wo Ver­la­ge ihren Han­del mit Nut­zungs­rech­ten nicht gut or­ga­ni­siert hat­ten: wer nicht für jeden Text aus­schließ­li­che Nut­zungs­rech­te nach­wei­sen kann, greift nun pau­schal auf das neue Leis­tungs­schutz­recht zu­rück. Damit ent­fällt aber auch eines der Ar­gu­men­te für den Er­werb voll­um­fäng­li­cher Nut­zungs­rech­te („Total Buy­out“) von Au­to­ren und das lässt Zwei­fel, ob Ver­la­ge sich mit einer sol­chen halb­her­zi­gen Re­ge­lung wirk­lich einen Ge­fal­len tun.

Dabei ist be­mer­kens­wert, dass es dem Ge­setz­ge­ber nicht ge­lingt, seine neue Idee zu kom­mu­ni­zie­ren. Ta­ge­lang bebte die Blo­gosphä­re, die Re­ge­lun­gen seien un­klar, es werde Blog­ger emp­find­lich tref­fen – an­ge­feu­ert von Fra­gen der Netz­po­li­ti­ker und Fach­jour­na­lis­ten, vor allem um den Be­griff der „ge­werb­li­chen“ Ver­wen­dung und die Ver­wen­dung von Link­tex­ten und Über­schrif­ten ohne jede wei­te­re Auf­ar­bei­tung. Davon sind ei­ni­ge Be­den­ken nicht ganz von der Hand zu wei­sen, so ist es zum Bei­spiel un­klar, ob ein Be­rufs­jour­na­list „ge­werb­lich“ schreibt, wenn er im ei­ge­nen Blog Pres­se-Über­schrif­ten Drit­ter be­nutzt. Diese Un­klar­hei­ten sind je­doch in frü­hen Ge­set­zes­ent­wür­fen die Regel und wer­den auch da­nach sel­ten zur Aus­nah­me.

Schwe­rer wirkt, dass man im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um of­fen­bar über­haupt nicht vor Augen hatte, wie das In­ter­net funk­tio­niert: Un­kom­men­tier­te The­men-Link­lis­ten sind eine wun­der­ba­re Über­sichts­hil­fe und die Wei­ter­ga­be von Links ist zen­tra­ler Ver­brei­tungs­me­cha­nis­mus, der nur funk­tio­niert, weil ein Link als in­halts­lee­rer Ver­weis durch Text und Bild als Sinn­trä­ger er­gänzt wer­den muss, um ver­stan­den zu wer­den. Wer ein Ge­setz ein­bringt, das mit bei­dem nicht ver­träg­lich ist oder den Link vom Link­text nicht un­ter­schei­det, hat sich fach­lich dis­qua­li­fi­ziert. „Re­gie­rung ver­bie­tet Link­lis­ten auf Pres­se­tex­te“ kann nicht ernst­haft die in­ten­dier­te Über­schrift ge­we­sen sein.

Aber auch die Kri­ti­ker ver­ken­nen, dass laut Ent­wurf aus­drück­lich die glei­chen Schran­ken­re­ge­lun­gen wie sonst im Ur­he­ber­recht gel­ten. Das ist in § 87 g IV gut ver­steckt, dort heißt es für die Zu­läs­sig­keit der In­hal­te-Ver­wen­dung „Im Üb­ri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten des Teils 1 Ab­schnitt 6 ent­spre­chend“, womit auch das Zi­tat­recht be­steht. Man kann also die ganze Dis­kus­si­on im Grun­de ab­kür­zen. Es bleibt durch die­sen Ver­weis näm­lich alles er­laubt, was bis­her auch er­laubt war, die Re­ge­lun­gen sind iden­tisch. Dafür muss man aber ver­ste­hen, dass das bloße Zi­tie­ren frem­der Texte ohne jede wei­te­re Maß­nah­me bis­her auch nicht er­laubt war. Die Zi­tie­rung „ohne wei­te­res“ wurde nur, wo sie ge­schah, ge­dul­det, weil nor­ma­ler­wei­se kein wirt­schaft­li­cher Scha­den ent­stand, wenn ein Blog einen Aus­zug nur über­nahm. Er­laubt sind und waren Zi­ta­te nach § 51 UrhG näm­lich nur, „so­fern die Nut­zung in ihrem Um­fang durch den be­son­de­ren Zweck ge­recht­fer­tigt ist“, und das be­deu­tet, dass das Zitat Aus­druck ei­ge­ner geis­ti­ger Aus­ein­an­der­set­zung sein muss (von künst­le­ri­schen Aus­nah­men ein­mal ab­ge­se­hen). Das ist auf der Basis gel­ten­den Ur­he­ber­rech­tes auch gut ein­zu­se­hen: Nur der Ur­he­ber kann über Nut­zun­gen an sei­nem Werk ver­fü­gen, und wenn sein Recht eine Schran­ke haben soll, so braucht diese Schran­ke einen guten Grund. „Ein­fach so zi­tie­ren“ reicht nicht.

EDIT 28.6.: Das blos­se „Zi­tie­ren“ wäre nach die­sem Ent­wurf al­ler­dings nicht mehr er­laubt, wenn man einen Text­aus­zug wie­der­ge­ben würde, der bis­her keine ur­he­ber­recht­li­che Schöp­fungs­hö­he er­reicht. Die­ses war näm­lich bis­her er­laubt, und zwar nicht erst wegen der „Er­laub­nis“ durch das Zi­tat­recht, son­dern lo­gisch schon vor­her, weil das Ur­he­ber­recht schon tat­be­stand­lich nicht greift. Das wäre ein schwe­rer Ein­griff in die Kom­mu­ni­ka­ti­on der Öf­fent­lich­keit, wenn man das neue Recht in­so­fern wört­lich nimmt. Rich­tig kann aber auch das nicht sein, denn – das ist meine ganz per­sön­li­che Ein­schät­zung – es kann das LSR blos­se Satz­tei­le und Wort­schnip­sel und ähn­li­ches gar nicht er­fas­sen dür­fen, weil es sein Sinn ist, eine ver­le­ge­ri­sche Leis­tung zu schüt­zen. Ich glau­be daher, dass ein sol­ches Ge­setz von jedem ver­stän­di­gen Ge­richt im Lich­te sei­nes Zwe­ckes re­du­ziert aus­ge­legt wer­den müss­te, dass eben doch der Text­aus­zug ers­tens in ir­gend­ei­ner Weise Sinn tra­gen muss und zwei­tens in ir­gend­ei­ner Weise die ver­le­ge­ri­sche Leis­tung wi­der­spie­geln muss, die bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung eben nicht in jedem Satz liegt (te­leo­lo­gi­sche Re­duk­ti­on). Ver­le­ger al­ler­dings, die wei­ter­hin dar­auf be­ste­hen woll­ten, jeder hin­ge­rotz­te Satz sei eine ver­le­ge­ri­sche Leis­tung (zB. wegen sei­ner Vor­fi­nan­zie­rung) ent­wür­di­gen sich selbst. Si­cher gibt es hier Son­der­fäl­le („Wir sind Schland“), aber die Regel ist das nicht.

Ver­lags­ver­tre­ter ar­gu­men­tie­ren sogar, es werde eine Ein­nah­me­mög­lich­keit und somit eine po­si­ti­ve Po­si­ti­on für Blog­ger ge­schaf­fen, weil diese selbst ein Leis­tungs­schutz­recht hät­ten. Dies ist al­ler­dings welt­fremd oder un­lau­ter, denn die we­nigs­ten Blog­ger nut­zen In­hal­te Drit­ter und sie wer­den auch ein­an­der nicht in An­spruch neh­men, weil es sich nicht lohnt.

Un­term Strich bleibt die Er­kennt­nis, dass weite Teile der Öf­fent­lich­keit ir­ri­tiert wur­den und auch kaum ein Ab­ge­ord­ne­ter die Dinge klar­ge­stellt hat. Ist der Le­gis­la­ti­ve gar nicht auf­ge­fal­len, dass kaum ein Bür­ger weiß, wann Zi­ta­te recht­mä­ßig sind und wann nicht? Ur­he­ber­rechts­hard­li­ner soll­ten nun an ihrer These zwei­feln, Ur­he­ber­recht sei für Laien in­tui­tiv ver­ständ­lich. Denn jedes neue Ge­setz, das auf sol­cher Ge­set­zes-Kryp­to­gra­phie auf­setzt, kann alles nur ver­schlim­mern. Seit je­der­mann mit dem In­ter­net pu­bli­zie­ren kann, muss Ur­he­ber­recht für je­der­mann ver­ständ­lich sein. Oder man wird der Mög­lich­kei­ten ge­wahr, Ge­set­ze nicht nur „blank“ im In­ter­net zu ver­öf­fent­li­chen, son­dern sie mit Ur­tei­len, Ent­wür­fen, Pro­to­kol­len, De­bat­ten, Kom­men­ta­ren  sowie nicht­amt­li­chen Be­mer­kun­gen zu ver­se­hen. Recht ist ei­gent­lich ein Pa­ra­de­bei­spiel für das, was man im Web „Com­mons“ nennt.

Auch fragt kaum noch je­mand, wel­che Leis­tung das Leis­tungs­schutz­recht ei­gent­lich schützt – auch der mi­nis­te­ri­el­le Ent­wurf be­schreibt kei­nen Leis­tungs­kern. Es reicht nicht aus, ein­fach nur die Be­haup­tung auf­zu­stel­len, Ver­le­ger bräuch­ten neuen Schutz und müss­ten gleich­ge­stellt wer­den. Denn was soll hier ge­schützt wer­den? Der Film­her­stel­ler hat Rech­te an der Auf­nah­me, wel­che die Schöp­fun­gen Drit­ter (Ge­sang, Dar­bie­tung, Musik) zu etwas Neuem ver­eint, eben­so der Her­stel­ler eines Ton­trä­gers. Was aber soll der Schutz­ge­gen­stand eines Pres­se­er­zeug­nis­ses sein? Es ist, wenn man nicht das Pa­pier schüt­zen will, doch nur der glei­che Text wie die be­ar­bei­te­te End­fas­sung des Ur­he­bers. Wir fin­den also bei Print­pro­duk­ten nur eine Ne­ben­ein­an­der­stel­lung von Wer­ken, die als sol­che gar nicht schutz­wür­dig ist, weil sie nichts Neues über ihre Teile hin­aus schöpft. Si­cher­lich leis­ten Re­dak­tio­nen vie­les, von Text­aus­wahl über ein­heit­li­che To­na­li­tät bis zu einer be­stimm­ten Hal­tung, aber all dies zeigt sich in Ein­zel­tex­ten. Es ist also ein schwe­rer Lo­gik­feh­ler in der Idee eines Leis­tungs­schutz­rech­tes und er wird noch schwe­rer, wenn man sich ver­deut­licht, wel­che Pro­zes­se im In­ter­net ge­sche­hen: Goog­le und Face­book über­neh­men ja den Ein­zel­text und nicht das ganze Pres­se­er­zeug­nis oder einen Teil davon. Statt die Ver­lags­leis­tung der In­hal­te-Bün­de­lung zu nut­zen, ent­bün­deln sie die In­hal­te, indem sie nur Ein­zel­tex­te nut­zen. Goog­le macht sich also gar nicht eine über­ge­ord­ne­te, ver­le­ge­ri­sche Leis­tung zu­nut­ze. Trotz die­ses Ef­fek­tes ein Leis­tungs­schutz­recht zu schaf­fen ist, wenn es keine be­wuß­te Lob­by­po­li­tik ist, eine in­tel­lek­tu­el­le Min­der­leis­tung ers­ten Ran­ges. Denn genau das Ar­gu­ment, „der Pres­se­ver­le­ger schafft die Vor­aus­set­zung dafür, dass der jour­na­lis­ti­sche Bei­trag über­haupt Leser fin­det und Wir­kung ent­fal­ten kann“ (Jan He­ge­mann in der FAZ), müss­te auch für Such­ma­schi­nen gel­ten, die Leser zu jour­na­lis­ti­schen Bei­trä­gen füh­ren. Die neue Re­ge­lung schützt also ein „etwas“, das gar nicht vor­han­den ist, vor einem An­griff im Netz, der hier­auf gar nicht statt­fin­det. Nichts an­de­res sagt sogar der BDZV in sei­ner Ar­gu­ment­samm­lung, dass näm­lich „In­hal­te also sol­che nicht ge­schützt sind“ und dass die Ver­wen­dung von Tex­ten ohne Bezug zum Pres­se­er­zeug­nis nicht (!) in das Leis­tungs­schutz­recht“ ein­greift. Goog­le soll nun doch die Texte nut­zen dür­fen, so­lan­ge Goog­le nicht auf das Pres­se­er­zeug­nis Bezug nimmt – und Links sind auch er­laubt? Es schwirrt einem der Kopf vor die­sem Pa­ra­do­xon, das zeigt, wie un­durch­dacht diese Grund­idee schon ist.

Doch auch das Ar­gu­ment, man wolle Ver­la­ge schüt­zen, weil sie die Vor­aus­set­zung für Jour­na­lis­mus schaf­fen, geht im Grun­de fehl. Si­cher­lich bie­ten sie bei­spiels­wei­se In­fra­struk­tur und Vor­fi­nan­zie­rung. Das al­lein ist aber in einer Markt­wirt­schaft kein zu­läs­si­ges Ar­gu­ment, weil es der Kern jeder un­ter­neh­me­ri­schen Leis­tung ist, aus Res­sour­cen einen Wert zu schöp­fen. Diese Leis­tung soll man re­spek­tie­ren, recht­lich schüt­zen darf man sie aber nur, wenn man sehr ge­wich­ti­ge Grün­de hat. Die Selbst­be­die­nungs­men­ta­li­tät der Ver­la­ge wird ganz deut­lich, wenn man sich vor­stellt, ein Metz­ger wolle seine Leis­tun­gen für das Zu­stan­de­kom­men einer Wurst schüt­zen las­sen. Lud­wig Er­hard  würde sich ob die­ser Idee im Grabe um­dre­hen, wenn er wüss­te, wie seine Nach­fol­ger das Kon­zept von Markt­wirt­schaft in­ter­pre­tie­ren.

Wirt­schaft­lich geht ein Leis­tungs­schutz­recht oh­ne­hin ins Leere, denn die Be­tei­lig­ten wer­den dar­auf re­agie­ren. Warum soll­te Goog­le für seine Ver­öf­fent­li­chun­gen von Text­schnip­seln be­zah­len, wo doch Goog­le einer ty­pi­schen On­line­pu­bli­ka­ti­on die Grö­ßen­ord­nung von 30 bis 50% der Sei­ten­ab­ru­fe bringt? Dies ist eine Leis­tung, die sich Goog­le eben­so ver­gü­ten las­sen könn­te. Das Er­geb­nis wäre also eine lang­jäh­ri­ge Ver­hand­lung zur Ver­rech­nung mit Ver­lags­an­sprü­chen, bei deren Schei­tern auch das Aus­lis­ten aus dem Goog­le-In­dex wie in Bel­gi­en, der di­rek­te Nach­rich­ten­be­zug von Agen­tu­ren (In­si­der wis­sen, dass Goog­le be­reits bei dpa an­ge­fragt hatte) oder der Auf­bau einer ei­ge­nen Re­dak­ti­on aus der Por­to­kas­se das Er­geb­nis sein kann. Am Ende trifft es also klei­ne Ag­gre­ga­to­ren nach Art des Com­men­ta­rist.de, die al­ler­dings schon in der Ver­gan­gen­heit zum Aus­lis­ten ge­zwun­gen wer­den konn­ten (SZ, FAZ). Ganz zu schwei­gen von tech­ni­schen Lö­sun­gen, ent­we­der der Er­fin­dung eines Zu­stim­mungs-Tags oder einer Brow­ser-Er­wei­te­rung. Eine weit­sich­ti­ge Ge­setz­ge­bung sieht an­ders aus, zumal auch Face­book be­trof­fen ist und als Welt­markt­füh­rer ganz si­cher kei­nen Prä­zen­denz­fall schaf­fen wird, Li­zenz­kos­ten für In­hal­te zu ent­rich­ten, son­dern die we­ni­gen Pres­se-URLs, die auf das LSR be­ste­hen, so­lan­ge auf eine Black­list set­zen wird, bis Ver­la­ge ver­ste­hen, dass sie auf Leads zu 24 Mil­lio­nen po­ten­ti­el­len Le­sern ver­zich­ten.“

Er­schwe­rend kommt hinzu, dass Pres­se­ver­le­ger on­line alles un­ter­neh­men, um bei Goog­le op­ti­mal auf­find­bar zu sein. In die­ser Such­ma­schi­nen­op­ti­mie­rung könn­te der BGH, wie er es be­reits im Ur­he­ber­recht getan hat, eine Ein­wil­li­gung in einen Ein­griff ins Leis­tungs­schutz­rechts sehen. Oder der BGH könn­te die alte Rechts­fi­gur des „ ve­ni­re con­tra fac­tum pro­pri­um“ aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben an­wen­den (Dank an @RA­Stad­ler), wo­nach die For­de­rung auf Un­ter­las­sen der In­de­xie­rung dem ei­ge­nen vor­he­ri­gen Ver­hal­ten der Such­ma­schi­nen­op­ti­mie­rung zu­wi­der­läuft. Gro­tes­ker­wei­se dul­den ja viele Ver­la­ge bis heute sogar die Auf­lis­tung durch Com­men­ta­rist.de (zum Bei­spiel Axel Sprin­ger), ob­wohl sie hier­an gar kein In­ter­es­se haben.

Das würde al­ler­dings je­der­mann ein­leuch­ten: Dass es nicht red­lich ist, ei­ner­seits Han­deln des Geg­ners zu un­ter­stüt­zen und sich gleich­zei­tig recht­lich da­ge­gen zu weh­ren. Der mo­ra­li­sche Scha­den für die Qua­li­täts­pres­se wäre groß – und sie ist es auch, die sich selbst Scha­den zu­fügt, denn „Leit­me­di­en“ wer­den da­durch er­zeugt, dass diese Öf­fent­lich­keit prä­gen, indem sie von an­de­ren re­fe­ren­ziert wer­den. Me­di­en­un­ter­neh­men, die zu ihrem wirt­schaft­li­chen Schutz ihre ei­ge­nen Leit­me­di­en un­ter­gra­ben, und eine Po­li­tik, die bei Me­di­en­ge­set­zen Kern­funk­tio­nen des In­ter­net über­sieht, das ist Schil­da. Im Netz kurz: face­palm.

Die­ser Bei­trag er­schien im Bran­chen­dienst iBusi­ness.


 

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20 Ko­men­ta­re zu
“Leis­tungs­schutz­recht – ein Ge­setz aus Schil­da (iBusi­ness)”

  1. In Ber­lin mun­kelt man, dass das Ge­setz durch die­sen Ent­wurf quasi zur Tot­ge­burt wurde, und zwar nicht ganz ohne Ab­sicht, weil es ei­gent­lich schon längst kei­ner, der sich auch nur 30 Mi­nu­ten damit be­fasst hat, will.

    Also we­ni­ger Schil­da als po­li­ti­sche Eu­tha­na­sie.

    1. Chris­toph Kap­pes sagt:

      Ja, das mun­kelt man, ich weiss.
      Ich habe dazu aber nichts ge­schrie­ben, weil es ein ei­ge­nes Ka­pi­tel wäre: Sich mit einem Ent­wurf an­ders zu ver­hal­ten, als man ei­gent­lich will, ist ein wei­te­rer Fall des „ve­ni­re con­tra fac­tum pro­pri­um“, und so sehr mir das Er­geb­nis ge­fällt, so wenig ge­fällt mir der Weg. Es zählt han­deln – und nicht das ei­ge­ne Vor­brin­gen, das ist durch das Han­deln kon­ter­ka­riert.
      Mein Ein­drück ist üb­ri­gens, dass das ei­gent­li­che Miss­ge­schick war, wie die­ser Satz in den Ko­ali­ti­ons­ver­trag ge­kom­men ist. Dazu möch­te ich spä­ter etwas in einer Bio­gra­phie oder einem Ge­schichts­buch lesen.

      1. Ste­phan Fleisch­hau­er sagt:

        „das ei­gent­li­che Miss­ge­schick war, wie die­ser Satz in den Ko­ali­ti­ons­ver­trag ge­kom­men ist“

        – das heißt, ei­gent­lich will nie­mand in der Re­gie­rung das LSR, aber wegen die­ses Sat­zes im Ko­ali­ti­ons­ver­trag kommt man nicht drum­her­um?

        1. Chris­toph Kap­pes sagt:

          Es gibt viele Stim­men in der Ko­ali­ti­on, die das LSR skep­tisch sehen. Dar­un­ter sind sol­che, die völ­lig zu recht aber zö­gern, einen Ver­trag zu bre­chen, und sol­che, die es sich mit ei­ni­gen Tei­len der Pres­se nicht ver­scher­zen wol­len, Stich­wort „Me­di­en­de­mo­kra­tie“.
          Man soll­te aber auch nicht glau­ben, dass sich all zu viele Per­so­nen mit die­ser Frage be­fas­sen. Das LSR ist Ne­ben­spiel­platz drit­ten Gra­des. Seine ge­sell­schaft­li­che Wir­kung ist mei­nes Er­ach­tens im Guten wie im Schlech­ten eher ge­ring.

          1. Ste­phan Fleisch­hau­er sagt:

            Es ist doch of­fen­sicht­lich so, dass füh­ren­de Leute der Ko­ali­ti­on das LSR wol­len.

          2. Rolf sagt:

            Aber warum hat man es dann nicht ge­macht wie bei an­de­ren Punk­ten auch? Die zwar in den Ko­ali­ti­ons­ver­trag ge­schrie­ben, dann aber so lange ver­schleppt wer­den, dass die nächs­te Wahl vor der Tür steht und man sich nicht mehr drum küm­mern braucht. Das eine Jahr hätte man schon noch über­brückt mit Ge­schäf­tig­keit und Pseu­do-Fort­schrit­ten.

  2. Ping­back: Pott­blog
  3. Chris­toph Kap­pes sagt:

    Ja, das ist offen sicht­lich so. Was nicht offen sicht­lich ist, wer von die­sen offen sicht­li­chen es doch nicht will, wen es nicht in­ter­es­siert und wer es zu wol­len vor­gibt, ob­wohl er muss.
    Wie immer in der Po­li­tik. Auf die ver­öf­fent­lich­te Mei­nung würde ich da nicht viel geben. I won´t give a shit.

  4. Xub sagt:

    „Ver­lags­ver­tre­ter ar­gu­men­tie­ren sogar, es werde eine Ein­nah­me­mög­lich­keit und somit eine po­si­ti­ve Po­si­ti­on für Blog­ger ge­schaf­fen, weil diese selbst ein Leis­tungs­schutz­recht hät­ten“

    Ich werde nur dar­auf war­ten, dass der erste Blog­ger ein gro­ßes Ver­lags­haus ab­mahnt wegen Ver­stoß gegen das Leis­tungs­schutz­recht beim Ver­wen­den der In­hal­te. Dar­auf, dass Wi­ki­pe­dia Ab­mah­nun­gen ver­teilt. Dar­auf, dass die Bild eine Pres­se­agen­tur ab­mahnt wegen einer „Bild be­rich­tet“- Mel­dung. Dar­auf, dass eine Pres­se­agen­tur ein Ver­lags­haus ab­mahnt weil es sich mit einem von ihm ge­mel­de­ten Be­richt aus­ein­an­der­setzt. Dar­auf, dass ein Ver­lag Goog­le ver­klagt, weil es aus Selbst­schutz die Ver­lags­web­sei­ten auf einer Black­lis­te hat.

    Sind sol­che Sze­na­ri­en ei­gent­lich über­haupt mal durch­leuch­tet wor­den? Ich meine die­je­ni­gen Sze­na­ri­en, dass das Sys­tem in sich kol­la­biert.

    Ich würde auch gerne dar­auf war­ten, wie ein Blog­ger sich ver­sucht aus der Af­fä­re zu zie­hen und einer Ab­mah­nung zu wi­der­spre­chen, in dem er tau­sen­de Fälle von Ver­stö­ßen gegen das Leis­tungs­schutz­recht auf­zählt, wo der kla­gen­de Ver­lag be­wusst nicht aktiv wurde ob­wohl ihm ein grö­ße­rer fi­nan­zi­el­ler Scha­den ent­stand als durch die sogar noch kos­ten­lo­se Wer­bung des Blog­gers.

    Also ich für mei­nen Teil werde mich ent­spannt zu­rück­leh­nen. Das In­ter­net hat auch bei den vie­len Ab­mahn­wel­len in der Ver­gan­gen­heit be­reits schnell und ef­fi­zi­ennt re­agiert. So wer­den auch die Blog­ger schnell und ef­fi­zi­ent Wege fin­den sich selbst zu schüt­zen. Und am Ende haben sich die Ver­la­ge beim letz­ten ent­schei­den­den Elf­me­ter selbst das Bein ge­bro­chen in ihrer Ar­ro­ganz, dass es ohne sie nicht ginge.

  5. Es bleibt durch die­sen Ver­weis näm­lich alles er­laubt, was bis­her auch er­laubt war, die Re­ge­lun­gen sind iden­tisch.

    Diese Aus­sa­ge ist schlicht falsch. Die ein­fachs­te Mög­lich­keit, dies zu be­wei­sen, ist das Ge­gen­bei­spiel.

    Bis­her ist fol­gen­de Ver­lin­kung zu­läs­sig:

    http://​www.​ftd.​de/​politik/​europa/:​neue-​regierung-​in-​athen-​ruecktritt-​des-​fin​anzm​inis​ters-​verschaerft-​krise-​in-​gri​eche​nlan​d/​70054575.​html

    Das Zi­tat­recht kommt gar nicht erst zur An­wen­dung, denn die Schöp­fungs­hö­he fehlt. Ich muß mich folg­lich mit dem im Link ent­hal­te­nen Snip­pet nicht in­halt­lich aus­ein­an­der­set­zen. Eine aus sol­chen Links zu­sam­men­ge­setz­te Link­lis­te ist also zu­läs­sig, ob­wohl ich mich nicht in­halt­lich mit den „Zi­ta­ten“ aus­ein­an­der­set­ze.

    Soll­te das LSR in sei­ner ge­gen­wär­ti­gen Ent­wurfs­form Ge­set­zes­kraft er­lan­gen, so wird dies li­zenz­pflich­tig, denn Ihr Blog ist im Sinne des LSR als ge­werb­lich ein­zu­stu­fen.
    Sie als Stö­rer haf­ten für den nur bei­spiel­haf­ten Link in Ihren Kom­men­ta­ren ab Kennt­nis.

    Be­grün­dung:

    In den Er­läu­te­run­gen zum Ge­setz­ent­wurf heißt es wört­lich:

    Pres­se­ver­la­ge kön­nen somit auch die Un­ter­las­sung un­er­laub­ter Nut­zun­gen ver­lan­gen und ge­werb­li­che Nut­zer müs­sen für die Nut­zung Li­zen­zen er­wer­ben. Dies gilt nicht für die reine Ver­lin­kung und Nut­zun­gen im Rah­men der Zi­tier­frei­heit

    Wie be­reits dar­ge­legt, greift kein Zi­tat­recht. An­de­rer­seits ist der Link zum Ar­ti­kel der FTD keine reine Ver­lin­kung. Eine reine Ver­lin­kung auf den Ar­ti­kel ist auch nicht mög­lich, je­den­falls nicht für Nut­zer, die den ser­ver­in­ter­nen Kurz­link nicht ken­nen, was mut­maß­lich nur bei den Ad­mins von Gru­ner + Jahr ge­ge­ben sein wird. Eine reine Ver­lin­kung wäre näm­lich der­ge­stalt:

    http://​194.​12.​192.​169/

    Da es sich bei dem Link zur FTD also um keine reine Ver­lin­kung han­delt, sind Sie li­zenz­pflich­tig, denn:

    1. Die Ver­lin­kung ent­hält be­reits win­zi­ge Be­stand­tei­le eines ver­lags­ty­pi­schen An­ge­bots.

    2. Wegen der feh­len­den in­halt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung greift kein Zi­tat­recht.

    3. Die Ver­lin­kung er­folgt im Sinne des LSR ge­werb­lich.

    Womit Ihre Aus­sa­ge:

    Es bleibt durch die­sen Ver­weis näm­lich alles er­laubt, was bis­her auch er­laubt war, die Re­ge­lun­gen sind iden­tisch

    wi­der­legt ist.

    Und rein vor­sorg­lich, bevor Sie nun mei­nen, diese Aus­le­gung des LSR sei an den Haa­ren her­bei­ge­zo­gen:

    Er­klä­ren Sie das dem Buske, wenn der Sie am OLG HH ver­ur­teilt.

    1. Chris­toph Kap­pes sagt:

      Sie haben mei­nen Satz „…näm­lich alles er­laubt, was bis­her auch er­laubt war.“ aus dem Kon­text ge­nom­men. Oben steht doch, dass das LSR Link­lis­ten ver­bie­ten würde, wenn es so blie­be. Der Satz be­zieht sich auf die bis­he­ri­gen Ver­wen­dun­gen, die vom Zi­tat­recht ab­ge­deckt sind – oder eben nicht ab­ge­deckt sind.

      1. alter Jakob sagt:

        Ich habe es eben­falls so ver­stan­den, wie Peter Vieh­rig. Auch nach er­neu­tem gut­wil­li­gen le­sen­des Ab­sat­zes ist die­ser Punkt schlecht her­aus­ge­ar­bei­tet. Das Pro­blem ist wohl der Be­griff „Zitat“. Es wird zwar auf das Zi­tat­recht ver­wie­sen und er­läu­tert, dass ein Zitat dann zu­läs­sig sei, wenn der Zi­tie­rer sich mit dem Zitat aus­ein­an­der­set­zen würde, aber es bleibt der Ein­druck, dass das für jedes Zitat gilt. Und das ist schlicht nicht der Fall. Denn ein Zitat kann auch sehr kurz aus­fal­len (so dass keine Schöp­fungs­hö­he vor­han­den ist) und dann greift der Urg­he­ber­schutz eben nicht (das LSR aber schon). Und das wird in dem ent­spre­chen­den Ab­satz nicht er­wähnt, son­dern der Ein­druck er­weckt, dass man sich mit jedem Zitat in­halt­lich aus­ein­an­der­set­zen müss­te, damit zu­läs­sig zi­tiert wer­den kann.

        Das hat auch mit einer Link­samm­lung nichts zu tun, denn wenn man kei­nen Link setzt, son­dern nur eine Über­schrift aus der SZ zi­tiert, würde man das LSR ver­let­zen, das Ur­he­ber­recht aber nicht (an­ge­nom­men die Über­schrift hat keine Schöp­fungs­hö­he).

        So, wie der Ab­satz for­mu­liert ist, kommt der Un­ter­schied be­züg­lich der Schöp­fungs­hö­he eines zi­tier­ten Sat­zes zwi­schern LSR und Zi­tat­recht nicht raus und klingt ir­re­füh­rend.

        1. Chris­toph Kap­pes sagt:

          Ich habe jetzt einen neuen Ab­satz dazu ge­schrie­ben, „EDIT 28.6.“. Es hat ja kei­nen Sinn, wenn mir etwas klar war, was kei­ner im Text wie­der­fin­det 😉

  6. @Chridtoph Kap­pes

    Sie un­ter­schät­zen noch immer den Spreng­satz, den das LSR legt. Selbst­ver­ständ­lich greift das LSR in das Zi­tat­recht ein, näm­lich in alle Fälle, die nicht vom Zi­tat­recht ab­ge­deckt sind, weil es dafür bis­her auch gar kei­nen Re­ge­lungs­be­darf ge­ge­ben hat. In allen Fäl­len also, für die keine Aus­nah­me­tat­be­stän­de im UrhG fets­ge­legt sind, er­folgt nun sehr­wohl ein Ein­griff. Ihre An­nah­me:

    „Es bleibt durch die­sen Ver­weis näm­lich alles er­laubt, was bis­her auch er­laubt war, die Re­ge­lun­gen sind iden­tisch.“

    bleibt auch unter der Ein­schrän­kung

    „Der Satz be­zieht sich auf die bis­he­ri­gen Ver­wen­dun­gen, die vom Zi­tat­recht ab­ge­deckt sind – oder eben nicht ab­ge­deckt sind.“

    falsch.

    Bei­spiel? Bei­spiel:

    Hier set­zen Sie fol­gen­den Link:

    http://​www.​blaetter.​de/​archiv/​jahrgaenge/​2012/​mai/​netz-​ohne-​vertrauen-​die-​neue-​mega-​oef​fent​lich​keit

    Die­ser Link führt auf ein ver­lags­ty­pi­sches An­ge­bot, näm­lich Ihren ei­ge­nen Ar­ti­kel bei „blaet­ter.de“. Bis­her ist das voll­kom­men un­pro­ble­ma­tisch, ob­wohl Sie sich in die­sem Vier­zei­ler Ihres Blogs nicht mit Ihrem Ar­ti­kel bei dem ver­lags­ty­pi­schen An­ge­bot bei „blaet­ter.de“ aus­ein­an­der­set­zen. Es fehlt die Schöp­fungs­hö­he, womit das im Link ent­hal­te­ne „Zitat“ voll­kom­men un­pro­ble­ma­tisch ist.

    Im Falle der Ge­set­zes­kraft des LSR wird auch die­ser Ver­weis li­zenz­pflich­tig. Und zwar un­ab­hän­gig von Ihren ei­ge­nen Uhr­he­ber­rech­ten!

    Das ist nun keine Link­lis­te, die dien­te oben nur als Bei­spiel. Ihr schnö­der Vier­zei­ler ist eben­falls be­trof­fen. Das Netz ist vol­ler sol­cher Fälle.

    Das LSR greift also in das Zi­tat­recht ein. Näm­lich dort, wo es bis­her aus guten Grün­den ein­fach keine Re­ge­lung gab.

    Ihr An­nah­me ist und bleibt falsch.

    1. Edit: Die Schreib­feh­ler oben schmer­zen auch mich. Sehen Sie ’s mir nach. 🙂

      1. Chris­toph Kap­pes sagt:

        Alles, was Sie schrei­ben, ist zu­tref­fend. Ich denke, wir reden da an­ein­an­der vor­bei. Das Ur­he­ber­recht hat die glei­chen Schran­ken wie das LSR, dar­un­ter auch das Zi­tat­recht. Das LSR greift aber nicht in das Zi­tat­recht ein, weil aus mei­ner Sicht das Zi­tat­recht eben eine Schran­ke ist, Sie kön­nen ja nur das Zi­tat­recht nach Ur­he­ber­recht mei­nen, und die­ses ist per de­fi­ni­tio­nem be­zo­gen auf das Ur­he­ber­recht. Daher schrei­be ich das an­ders als sie, weil das LSR eben *nicht* „in das Zi­tat­recht (des Ur­he­ber­rechts)“ ein­greift, son­dern in einen Be­reich, der bis­her ur­he­ber­recht­lich nicht ge­schützt war.
        Viel­leicht wird so kla­rer, wo wir an­ein­an­der vor­bei­re­den.
        Wenn ich das Pro­blem im üb­ri­gen ge­ring­schät­ze, dann liegt das daran, dass ich das – so­weit es Link­tex­te und Über­schrif­ten be­trifft – für einen Witz halte, daher heisst der Ar­ti­kel ja „Schil­da“. Das kann also gar nicht so kom­men, so irre ist kei­ner im Par­la­ment, von kei­ner Par­tei.
        Worum es ma­te­ri­ell daher im Er­geb­nis geht, sind Text­aus­zü­ge, die eben nicht durch das ur­he­ber­recht­li­che Zi­tat­recht ab­ge­deckt sind, zu neu­deutsch Snip­pets und blos­se Aus­zü­ge ohne neuen Kon­text. Dabei sehe ich das Pro­blem NICHT wie Sie in Tex­ten, die un­ter­halb der UHR-Schwel­le sind, weil das LSR na­tür­lich nur – und da ist das BGH-Ur­teil im Re­fe­ren­ten­ent­wurf völ­lig ver­dreht! – SINN­EIN­HEI­TEN schützt und nicht Buch­sta­ben, Wör­ter, Mehr­wort­kom­bis. Da muss es eine Un­ter­gren­ze geben, schon wegen des Schutz­zwe­ckes der Norm. Ich würde das also te­leo­lo­gisch re­du­zie­ren.

        NB: Der Link auf mei­nen ei­ge­nen Text ist üb­ri­gens nicht be­trof­fen, denn das LSR darf nicht zu Las­ten des Ur­he­bers gehen, aber De­tail am Rande.

      2. Chris­toph Kap­pes sagt:

        siehe Kom­men­tar zu „alter Jakob“

  7. Bernd Schöneck sagt:

    Das Leis­tungs­schutz­recht ist das „Be­treu­ungs­geld“ der Ver­lags­men­schen 🙂

  8. Ping­back: Zeit­sprin­ger-Blog
  9. Rü­di­ger Pan­nen­borg sagt:

    Hat es nicht noch gra­vie­ren­de Än­de­run­gen ge­ge­ben? Sonst wäre die Dis­kus­si­on um das LSR doch völ­lig sinn­los ge­we­sen.

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